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Der Antimafia-Paragraph und seine missbräuchliche Anwendung

phpthumb.php.jpeg § 278a StGB - Bildung einer kriminellen Organisation - wurde gegen organisierte Waffenschieber, Geldwäscher und Menschenhändler geschaffen und hat seinen Ursprung in der UN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität. 500.000 Frauen werden in Europa in Zwangsprostitution gehalten. Der Umsatz dieser Menschenhändler in Europa beträgt über 10 Milliarden Euro. Während aber Geldwäscher, Waffenschieber und Frauenhändler ungestört ihren Geschäften nachgehen können, wurde § 278a StGB gegen TierschützerInnen zur Anwendung gebracht.

Albert Steinhauser | 09.03.2010

Dieser Paragraph ist ein brandgefährlicher Ermittlungsparagraph, der an den Grenzen des Rechtsstaats rüttelt. Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung oder Verhängung der U-Haft das Vorliegen bestimmter Verdachtslagen und nicht bloßer Vermutungen gegen eine Person.

Im konkreten Fall der TierschützerInnen konnten Polizei und Justiz offensichtlich einzelnen Personen keine konkreten Tathandlungen zuordnen und vorwerfen, weshalb der § 278a StGB missbräuchlich herangezogen wurde.

Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner Handlungen zu bestimmten Personen nämlich nicht notwendig. Es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die unter bestimmten Zielen schwerwiegende strafbare Handlungen begeht. Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ konnte gegen eine beliebige Personengruppe aus der Tierschutzszene ohne einzelnen konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.

Eigentliches Ziel der Anwendung des § 278a StGB war es, so an mögliches belastendes Material heranzukommen, um in Folge allenfalls gegen einzelne Personen konkrete Tatvorwürfe zu erheben.

Schlussfolgerungen

Damit wurde ein Exempel statuiert. § 278a StGB wird entgegen seiner ursprünglichen Intention zur Kriminalisierung von NGOs missbraucht. So erlangt der konkrete Fall eine Dimension, die weit über den Tierschutz hinausgeht. Es besteht die Gefahr, dass unter Heranziehung des § 278a StGB Umweltorganisation, antifaschistische Gruppen oder GlobalisierungsgegnerInnen beliebig irgendwelche Straftaten zugeordnet werden, um so Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen.

§ 278a StGB gehört reformiert, damit tatsächlich Geldwäscher, Waffenschieber und Menschenhändler Adressaten dieses Paragraphen werden. In einer Nachfolgebestimmung des § 278a muss in jedem Fall Bereicherungsabsicht und Gewinnstreben das zentrale Tatbestandselement sein, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden.

 

Der Autor ist seit 2007 Nationalratsabgeordneter und Justizsprecher der Grünen im Parlament. Als Justizsprecher hat er eine Abänderungsantrag zu § 278a StGB initiiert, der derzeit dem Justizausschuss vorliegt.

 

Bericht eines Beschuldigten 

20.11.2009: §278a - Die Kriminalisierung politischer Bewegung

Referenzen:

Thema: Demokratie

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