Im konkreten Fall der TierschützerInnen konnten Polizei und Justiz offensichtlich einzelnen Personen keine konkreten Tathandlungen zuordnen und vorwerfen, weshalb der § 278a StGB missbräuchlich herangezogen wurde.
Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner Handlungen zu bestimmten Personen nämlich nicht notwendig. Es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die unter bestimmten Zielen schwerwiegende strafbare Handlungen begeht. Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ konnte gegen eine beliebige Personengruppe aus der Tierschutzszene ohne einzelnen konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.
Eigentliches Ziel der Anwendung des § 278a StGB war es, so an mögliches belastendes Material heranzukommen, um in Folge allenfalls gegen einzelne Personen konkrete Tatvorwürfe zu erheben.
Schlussfolgerungen
Damit wurde ein Exempel statuiert. § 278a StGB wird entgegen seiner ursprünglichen Intention zur Kriminalisierung von NGOs missbraucht. So erlangt der konkrete Fall eine Dimension, die weit über den Tierschutz hinausgeht. Es besteht die Gefahr, dass unter Heranziehung des § 278a StGB Umweltorganisation, antifaschistische Gruppen oder GlobalisierungsgegnerInnen beliebig irgendwelche Straftaten zugeordnet werden, um so Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen.
§ 278a StGB gehört reformiert, damit tatsächlich Geldwäscher, Waffenschieber und Menschenhändler Adressaten dieses Paragraphen werden. In einer Nachfolgebestimmung des § 278a muss in jedem Fall Bereicherungsabsicht und Gewinnstreben das zentrale Tatbestandselement sein, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden.
Der Autor ist seit 2007 Nationalratsabgeordneter und Justizsprecher der Grünen im Parlament. Als Justizsprecher hat er eine Abänderungsantrag zu § 278a StGB initiiert, der derzeit dem Justizausschuss vorliegt.
Bericht eines Beschuldigten
20.11.2009: §278a - Die Kriminalisierung politischer Bewegung


