Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt wurde am 17. Juli 2006 der Richtlinienentwurf über die Liberalisierung von Dienstleistungen - die sog. Bolkesteinrichtlinie (1) - vom Ministerrat für Wettbewerb der EU angenommen. Dieses 115 Seiten umfassende Papier stellt die Position von EU-Kommission und Ministerrat dar, die dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung im Herbst dieses Jahres zugeleitet und wahrscheinlich auch verabschiedet wird. Die Richtlinie würde dann bis 2009 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Bereits Ende April hat die Kommission eine "Mitteilung über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" veröffentlicht, in der "alle Dienstleistungen im sozialen Bereich als 'wirtschaftliche Tätigkeit' im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags" (S. 7) betrachtet werden. Durch diese marktradikale Interpretation unterliegen alle Dienstleistungen dem Gemeinschaftsrecht, d.h. der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und dem Wettbewerbsrecht. Weiters wären Dienstleistungen den europäischen Vergabevorschriften (Ausschreibungszwang) und dem europäischen Beihilferecht (das einem Beihilfeverbot gleichkommt) unterworfen.
Keine Einigung über Mindestlöhne
Auch wenn das "Herkunftslandprinzip" abgeschwächt ist, ist in keiner Weise gesichert, dass stattdessen nun das Recht des Bestimmungslandes gilt. Zwar wird das Arbeitsrecht und Tarifvertragsrecht des Ziellandes anerkannt, die rechtliche und praktische Umsetzung ist allerdings noch nicht geklärt. So gelten arbeitsrechtliche Vorgaben für ausländische Dienstleistungserbringer nur in sehr beschränktem Ausmaß. Mit einem gesetzlichen Mindestlohn würde zumindest ein Lohndumping erschwert. Durch den Mindestlohn "wäre sichergestellt, dass die Dienstleistungsrichtlinie nicht zu einem Druck auf deutsche Löhne führt", ließ EU-Vizepräsident Günter Verheugen verlautbaren und wies daraufhin, dass es in 19 EU-Staaten einen Mindestlohn gibt und dass nirgendwo die Einführung zu mehr Arbeitslosigkeit geführt hätte; ein Argument, das von Marktradikalen oft gegen den Mindestlohn ins Feld geführt wird.
ArbeitnehmerInnenrechte in Gefahr
Nach den Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedsstaaten ist es auch nicht mehr angemessen, dass eine verantwortliche Rechtsvertreterin vor Ort als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehen muss. Das bedeutet konkret etwa, dass ein Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Entsenderichtlinie (Schwarzarbeit, Lohn- und Sozialdumping) nicht rechtsgültig zugestellt und so das Strafverfahren nicht verfolgt werden könnte. Bußgeldbescheide müssten über eine Behörde im Ausland geschickt werden, die diese Bescheide an die Firmenzentrale weiterleitet.
Überhaupt sind Kontrollen ausländischer DienstleisterInnen fast unmöglich. Sie brauchen lediglich eine Postanschrift, eine E-Mail Adresse und eine Telefonnummer, damit sich DienstleistungsempfängerInnen direkt an diese mit einer Beschwerde wenden können. Es obliegt den einzelnen Staaten, Maßnahmen zu ergreifen, "um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer sich um zufrieden stellende Lösungen bei Beschwerden bemühen" (Art. 27). Ebenso schwammig sind die Haftungsregeln gefasst.
Einhaltung der Gesetze kaum überprüfbar
Außerdem dürfen Unternehmen nicht verpflichtet werden, vor der Arbeitsaufnahme die jeweilige Entsendung von Arbeitskräften anzumelden oder zu genehmigen. Ebenso müssen Arbeitsunterlagen wie Arbeitsverträge oder Abrechnungen nicht am Arbeitsort aufbewahrt werden. Eine wirksame Wirtschaftsaufsicht und insbesondere eine Kontrolle von unlauterem Wettbewerb und offenem Betrug wird somit erheblich erschwert. Dies würde insbesondere Verstöße gegen Scheinselbständigkeit oder gegen verbürgte ArbeitnehmerInnenrechte betreffen.
Neben Unternehmensberatungen, Personalagenturen, ImmobilienmaklerInnen, Dienstleistungen im Baugewerbe einschließlich der ArchitektInnen und der Vermietung von Kraftfahrzeugen gehören nun auch Rechts- oder Steuerberatung u.v.m. (Erwägungsgrund 33) zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Alle diese Sektoren und Berufsgruppen wären demnächst einem Wettbewerb europäischer "DienstleistungsanbieterInnen" ausgesetzt.
Explizit von der von der Richtlinie ausgenommen sind hingegen:
- Gesundheitsdienstleistungen, "die von reglementierten Gesundheitsberufen"
erbracht werden,
- nationale Bildungssysteme, wenn diese "noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden"
(Erwägungsgrund 34) und
- Sozialdienstleistungen, die Sozialwohnungen, Kinderbetreuung und die Unterstützung bedürftiger Personen betreffen.
Fortschreitende Marktöffnung geplant
In Art. 39 wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, "neue Anforderungen" (gemeint sind Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollen) zu benennen. "Die Kommission legt danach jährlich Analysen und Orientierungshinweise in Bezug auf die Anwendung derartiger Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie vor" (Art. 49). Dies ist durchaus als Freibrief für eine mögliche "Marktöffnung" von bislang noch geschützten Dienstleistungen zu interpretieren.
1 Zum Thema siehe auch folgende Artikel: Bolkestein: radikaler und umfassender Angriff auf Sozialsysteme und Dienstleistungsrichtlinie und Wohlfahrtsstaat
Die Autorin ist Entwicklungssoziologin mit Schwerpunkt Internationale Politik, Volks- und Betriebswirtschaft. Sie ist eine anerkannte Kennerin des Europäischen Integrationsprozesses und hat als eine der HauptreferentInnen an der Herbstakademie 2005 der Grünen Bildungswerkstatt Wien teilgenommen.